Umweltaussagen ab 27.09.2026 verboten: Was für deine Website gilt Recht & Compliance

Umweltaussagen ab 27.09.2026 verboten: Was für deine Website gilt

Inhalt
  1. Was ab dem 27. September verboten ist
  2. Die neuen Siegel-Regeln
  3. Und was ist mit Dark Patterns?
  4. Wen es wirklich betrifft
  5. Was ein Verstoß kostet
  6. Der Schnell-Check für deine Website
  7. Fazit
  8. Mehr davon? Der Digital Experience Brief.

„Nachhaltig produziert.“ „Klimaneutraler Versand.“ Ein kleines grünes Blatt-Icon im Footer, selbst gestaltet, aber sieht aus wie ein Siegel. Wenn dir das auf deiner eigenen Website bekannt vorkommt, bist du nicht allein, fast jede Unternehmensseite hat irgendwo einen Satz wie diesen. Das Problem: Ab dem 27. September 2026 ist genau das in dieser Form nicht mehr erlaubt, ohne Übergangsfrist, ohne Schonfrist für bestehende Inhalte. In diesem Artikel liest du, was pauschale Umweltaussagen ab diesem Datum verboten macht, welche Regeln für Siegel gelten, was an der Dark-Patterns-Debatte wirklich dran ist und wo auf deiner Website das Risiko konkret steckt.

Auf den Punkt

Ab dem 27. September 2026 gilt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, mit dem Deutschland die EU-Richtlinie 2024/825 umsetzt. Pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“ sind dann verboten, wenn sie nicht durch eine anerkannt hervorragende Umweltleistung belegt und direkt am selben Ort konkretisiert werden. Selbst gestaltete Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem sind untersagt, auch wenn die Aussage inhaltlich stimmt. Für Bestandsinhalte gibt es keine gesetzliche Übergangsfrist, betroffen ist jede geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, von der Produktseite bis zur Verpackung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Übergang, kein Aufschub: Das Gesetz gilt ab 27.09.2026 sofort, gedruckte Ware darf weiterverkauft werden, ihre unveränderte Darstellung gegenüber Verbrauchern aber nicht.
  • Pauschal ist das Problem, nicht die Aussage selbst: „Klimaneutral“ oder „nachhaltig“ bleiben erlaubt, aber nur mit konkretem, belegtem Zusatz direkt am selben Ort.
  • Selbst gemachte Siegel sind vorbei: Nur staatliche Kennzeichen oder geprüfte, offene Zertifizierungssysteme mit unabhängiger Kontrolle bleiben zulässig.
  • Kompensation reicht nicht mehr: „Klimaneutral“ allein durch CO2-Zertifikate zu erreichen, ist ab dem Stichtag ausdrücklich untersagt.
  • Dark Patterns sind nur sehr eng geregelt: Eine allgemeine Dark-Pattern-Regel wurde aus dem Gesetz gestrichen, übrig blieb nur eine Vorschrift für Finanzdienstleistungen im Fernabsatz.
  • Betroffen sind vor allem Verbraucherkontakte: Die neuen Verbote greifen gegenüber Verbrauchern, im B2B-Geschäft bleibt das allgemeine Irreführungsverbot die relevante Grenze.

Was ab dem 27. September verboten ist

Wer bei uns schon den Beitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gelesen hat, kennt das Muster: ein fixes Datum, keine Ausnahme für Bestandswebsites, und ein Risiko, das nicht in der Technik steckt, sondern im Text. Der Auslöser ist eine EU-Richtlinie mit dem sperrigen Namen „Empowering Consumers for the Green Transition“, in Deutschland umgesetzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie ergänzt die Schwarze Liste im UWG um mehrere neue Verbotstatbestände, die direkt greifen, ohne dass im Einzelfall eine Täuschung nachgewiesen werden muss. Das ist der entscheidende Unterschied zu bisherigem Werberecht: Früher musste ein Gericht prüfen, ob eine Aussage irreführt. Jetzt gilt eine ganze Kategorie von Aussagen von vornherein als unzulässig.

Im Zentrum steht die pauschale Umweltaussage. Gemeint sind Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „umweltverträglich“, „klimafreundlich“ oder „naturnah“, die einen allgemeinen Vorteil suggerieren, ohne ihn konkret zu belegen. Verboten sind sie dann, wenn zwei Dinge fehlen: eine nachgewiesen anerkannt hervorragende Umweltleistung und eine klare, deutlich hervorgehobene Konkretisierung im selben Medium. Ein Sternchen mit Verweis auf eine Unterseite reicht ausdrücklich nicht, die Erklärung muss dort stehen, wo die Aussage steht.

Was bleibt, sind zwei Wege. Entweder du machst gar keine allgemeine Aussage mehr und bleibst bei nüchternen Fakten, oder du machst eine konkrete, messbare Aussage direkt an derselben Stelle: „Verpackung zu 90 Prozent aus Recyclingmaterial“ statt „umweltfreundliche Verpackung“. „CO2-Emissionen in der Produktion um 18 Prozent gesenkt“ statt „klimafreundlich hergestellt“. Offizielle Umweltzeichen wie das EU Ecolabel oder andere staatlich anerkannte Typ-I-Label nach der Norm DIN EN ISO 14024 bleiben ebenfalls zulässig, weil sie bereits ein geprüftes System hinter sich haben.

Ein Sonderfall betrifft Kompensation: „Klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ allein durch den Zukauf von Emissionszertifikaten zu erreichen, ist ab dem Stichtag ausdrücklich verboten, unabhängig davon, wie die Aussage formuliert ist. Nur eine tatsächlich neutrale Bilanz über den gesamten Lebenszyklus, also Herstellung, Nutzung und Entsorgung, rechtfertigt diesen Begriff noch. Und ein weiterer Punkt wird gern übersehen: Auch das gezielte Herausstellen einer einzelnen umweltfreundlichen Eigenschaft, während das Produkt oder Unternehmen insgesamt nicht nachhaltig ist, gilt als unzulässiges Rosinenpicken. Eine Aussage über einen Teilaspekt darf nicht wie eine Aussage über das gesamte Produkt wirken.

Die neuen Siegel-Regeln

Der zweite große Block betrifft Nachhaltigkeitssiegel, und hier ist die Regel schärfer, als viele erwarten. Selbst gestaltete Siegel, egal wie gut gemeint, egal wie inhaltlich zutreffend, sind ab dem 27. September nicht mehr erlaubt. Das betrifft nicht nur Text-Siegel, auch grafische Elemente wie ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen können als implizite Umweltaussage gewertet werden, wenn sie bei Kunden den Eindruck eines geprüften Gütezeichens erwecken.

Zulässig bleibt ein Siegel nur, wenn eines von zwei Dingen zutrifft: Es stammt von einer staatlichen Stelle eines EU-Mitgliedstaats, oder es basiert auf einem Zertifizierungssystem, das vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt. Erstens steht es allen Unternehmen offen, die die Kriterien erfüllen, zu transparenten und fairen Bedingungen. Zweitens wurde es unter Einbindung von Fachleuten entwickelt. Drittens gibt es ein Verfahren für den Fall von Verstößen, bis hin zum Entzug des Siegels. Viertens erfolgt die Kontrolle durch eine unabhängige dritte Stelle mit dokumentierter Kompetenz.

Interessant für kleinere Unternehmen: Systeminhaber und werbendes Unternehmen dürfen dieselbe juristische Struktur sein, solange das System grundsätzlich für alle offensteht und die Kontrolle wirklich unabhängig organisiert ist. Ein reines Eigensiegel ohne jede externe Prüfung erfüllt das aber nicht. Ausgenommen von der Regel sind anerkannte Warentests wie Stiftung Warentest oder Öko-Test, wenn sie sachlich wiedergegeben werden, reine Markenzeichen sowie Logos von Organisationen, die nicht als Produktgarantie verstanden werden.

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Du bist unsicher, ob eure Formulierungen zu Nachhaltigkeit und Umwelt noch zulässig sind? Schick uns die betroffenen Seiten, wir sagen dir ehrlich, wo Handlungsbedarf besteht.

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Und was ist mit Dark Patterns?

In der öffentlichen Debatte um diese Gesetzesänderung taucht immer wieder der Begriff Dark Patterns auf, also manipulative Bedienoberflächen, die Nutzer zu Entscheidungen drängen, die sie sonst nicht treffen würden. Hier lohnt sich Genauigkeit, denn die Realität ist schmaler, als viele Überschriften suggerieren. Ein ursprünglich geplanter, allgemeiner Dark-Pattern-Tatbestand wurde im Gesetzgebungsverfahren wieder gestrichen. Übrig geblieben ist eine einzige, eng gefasste Regel für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, die zudem bereits seit dem 19. Juni 2026 gilt und inhaltlich auf eine bereits im BGB vorhandene Vorschrift verweist.

Das heißt nicht, dass manipulative Gestaltung rund um Umweltaussagen risikofrei wäre. Ein Countdown, der Handlungsdruck erzeugt, kombiniert mit einer pauschalen Umweltaussage, bleibt ein zusätzliches Warnsignal, weil es die allgemeine Irreführungsprüfung nach den bestehenden UWG-Regeln verschärft. Nur eben nicht als eigener, neuer Verbotstatbestand, sondern über den klassischen Weg der Einzelfallprüfung. Wer also einen Artikel liest, der ein pauschales Verbot aller Dark Patterns verkündet, sollte skeptisch bleiben, das ist in dieser Form schlicht nicht das, was am 27. September in Kraft tritt.

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Wen es wirklich betrifft

Die neuen Verbote in der Schwarzen Liste des UWG greifen bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern. Das ist weiter gefasst, als es klingt: Es umfasst nicht nur klassische Werbung, sondern auch Produktbeschreibungen, Verpackungstexte, Kundenservice-Formulierungen und selbst Markennamen, wenn sie einen Umweltvorteil suggerieren. Ein Firmenname mit „Öko“ oder „Green“ im Namen kann also selbst zur Umweltaussage werden, wenn er beim Verbraucher den Eindruck erweckt, das Produkt oder Unternehmen sei umweltfreundlicher als vergleichbare Angebote.

Reines B2B-Geschäft fällt nicht unter diese automatischen Verbotstatbestände, weil sie sich ausdrücklich auf Verbraucher beziehen. Wer aber glaubt, als B2B-Anbieter komplett aus dem Schneider zu sein, irrt trotzdem teilweise: Das allgemeine Irreführungsverbot im UWG gilt weiterhin gegenüber jedem Geschäftspartner, es fehlt hier nur die automatische, beweislastumkehrende Wirkung der neuen Tatbestände. Bei gemischten Zielgruppen, was auf viele Mittelstandswebsites zutrifft, lohnt es sich ohnehin, die strengeren Verbraucherregeln als Maßstab für die gesamte Website anzulegen. Das ist einfacher zu pflegen als zwei unterschiedliche Sprachregelungen für zwei Zielgruppen.

Was ein Verstoß kostet

Anders als bei manchen Datenschutzverstößen drohen hier keine automatischen Bußgelder in Millionenhöhe. Das eigentliche wirtschaftliche Risiko liegt woanders, nämlich in der Serie. Mitbewerber können über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Unterlassungserklärung fordern, mit Vertragsstrafe bei Wiederholung und den Kosten der Abmahnung selbst. Verbraucherschutzverbände können auf Unterlassung klagen. Und weil eine pauschale Umweltaussage selten nur auf einer einzigen Seite steht, sondern typischerweise auf der Startseite, mehreren Produktseiten und im Footer gleichzeitig auftaucht, kann aus einem einzigen übersehenen Satz schnell eine ganze Serie von Abmahnungen werden.

Behördliche Bußgelder sind im Rahmen der europäischen Verbraucherschutzkooperation möglich, bis zu 50.000 Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes, allerdings nur bei koordinierten, grenzüberschreitenden Verstößen in mindestens zwei Mitgliedstaaten. Für die meisten regional tätigen Unternehmen ist das eher die Ausnahme. Die praktische Gefahr bleibt die Abmahnung durch die Konkurrenz, und die kann bereits am ersten Tag nach dem Stichtag kommen. Eine gesetzliche Übergangsfrist für bestehende Website-Inhalte gibt es nicht. Bereits gedruckte Verpackung darf zwar weiterverkauft werden, ihre unveränderte Darstellung gegenüber Verbrauchern, also auch auf der eigenen Website, aber nicht.

Schnell-Check vor dem Stichtag

In wenigen Tagen tritt das Gesetz in Kraft. Wir gehen mit dir in kurzer Zeit die kritischen Stellen deiner Website durch, Startseite, Produktseiten, Footer, und sagen dir konkret, was raus muss oder konkretisiert werden sollte.

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Der Schnell-Check für deine Website

Bevor du in Panik jeden Satz löschst, lohnt sich ein systematischer Blick. Diese Stellen sind in der Praxis am häufigsten betroffen, geh sie in dieser Reihenfolge durch.

  • Startseite und Über-uns-Seite: Hier stehen die meisten allgemeinen Aussagen, oft im Fließtext versteckt, „wir handeln nachhaltig“ oder „umweltbewusst seit Jahren“. Genau diese Sätze sind das größte Risiko, weil sie fast nie konkretisiert sind.
  • Produkt- und Leistungsseiten: Suche gezielt nach „klimaneutral“, „grün“, „öko“ und ähnlichen Begriffen. Prüfe bei jedem Treffer, ob direkt daneben eine konkrete Zahl oder ein anerkanntes Label steht.
  • Footer und Trust-Elemente: Selbst gestaltete Badges und Icons, die wie ein Siegel aussehen, auch wenn sie es formal nicht sein sollen. Wenn ein Kunde es für ein Gütezeichen halten könnte, zählt es als eines.
  • Blogartikel und Social-Media-Snippets: Ältere Beiträge werden gern vergessen, zählen aber genauso zur geschäftlichen Handlung wie die Hauptnavigation.
  • Markenname und Slogan: Ein Name oder Claim mit Umweltbezug kann selbst zur zu prüfenden Aussage werden, das wird in der Praxis am häufigsten übersehen.
  • Kaufabschluss und Bestätigungsmails: Auch automatisierte Texte, etwa in der Bestellbestätigung oder im Kontaktformular, zählen zur geschäftlichen Handlung, nicht nur die klassische Werbung.

Für jede gefundene Stelle gibt es drei Optionen: streichen, wenn kein Beleg existiert, konkretisieren mit einer belegbaren Zahl direkt an derselben Stelle, oder auf ein anerkanntes Siegel umstellen, wenn ihr tatsächlich zertifiziert seid. Was nicht funktioniert, ist ein Sternchen mit Verweis auf eine separate Nachhaltigkeitsseite, das erfüllt die Anforderung an die Konkretisierung im selben Medium ausdrücklich nicht.

Fazit

Dieses Gesetz betrifft nicht nur große Konsumgüterhersteller mit Greenwashing-Vorwürfen in den Schlagzeilen. Es betrifft jede Website, die irgendwo einen Satz wie „umweltfreundlich“ oder ein selbst gestaltetes grünes Icon stehen hat, und das sind in der Praxis die meisten. Der Stichtag ist der 27. September 2026, eine Übergangsfrist gibt es nicht, und das Risiko ist nicht das Bußgeld, sondern die Abmahnung durch die Konkurrenz. Die gute Nachricht: Der Aufwand, das zu prüfen und zu korrigieren, ist überschaubar, wenn du systematisch vorgehst. Geh deine Website einmal durch, bevor es jemand anderes für dich tut. Wenn du dabei gleich pruefst, ob deine Seite auch sonst noch zeitgemaess ist, findest du einen Ueberblick ueber unsere Leistungen in den Services.

Rechtssicher vor dem Stichtag

Wir prüfen deine Website-Texte auf die neuen UWG-Regeln, priorisiert nach Risiko und Aufwand. Kein Verkaufsdruck, eine ehrliche Einschätzung, was wirklich dringend ist.

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Ab wann gilt das Verbot pauschaler Umweltaussagen?
Ab dem 27. September 2026, ohne Übergangsfrist für bestehende Inhalte. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/825 über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG in deutsches Recht um. Bereits gedruckte Verpackung darf weiterverkauft werden, ihre unveränderte Darstellung gegenüber Verbrauchern auf der eigenen Website aber nicht mehr.
Darf ich noch schreiben, dass mein Produkt nachhaltig ist?
Nur mit konkretem Beleg direkt an derselben Stelle. „Nachhaltig“ allein ohne Zusatz gilt als pauschale Umweltaussage und ist verboten, wenn keine anerkannt hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird. Eine Formulierung wie „Verpackung zu 90 Prozent aus recyceltem Material“ bleibt dagegen zulässig, weil sie konkret und überprüfbar ist.
Kann ich mein eigenes Nachhaltigkeitssiegel weiterverwenden?
In den meisten Fällen nein. Selbst gestaltete Siegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem sind ab dem 27. September 2026 verboten, auch wenn die Aussage inhaltlich korrekt ist. Zulässig bleiben staatliche Kennzeichen sowie Siegel, die auf einem offenen, unabhängig kontrollierten Zertifizierungssystem beruhen, das allen qualifizierten Unternehmen zu fairen Bedingungen offensteht.
Werden jetzt auch Dark Patterns generell verboten?
Nein, ein ursprünglich geplanter allgemeiner Dark-Pattern-Tatbestand wurde aus dem Gesetz gestrichen. Übrig geblieben ist eine eng gefasste Regel ausschließlich für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, die bereits seit dem 19. Juni 2026 gilt. Manipulative Gestaltung bleibt aber weiterhin über die allgemeinen Irreführungsregeln des UWG angreifbar, nur nicht als eigener neuer Verbotstatbestand.
Betrifft das auch B2B-Websites?
Die neuen, automatisch geltenden Verbote richten sich an geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, reines B2B-Geschäft fällt formal nicht direkt darunter. Das allgemeine Irreführungsverbot im UWG gilt gegenüber Geschäftspartnern aber weiterhin. Bei gemischten Zielgruppen ist es in der Praxis einfacher, die strengeren Verbraucherregeln als einheitlichen Maßstab für die ganze Website anzulegen.
Viktor Ditler
Gründer, DIEVION · Digital Experience · UX Studio · AI Agency · Sankt Augustin

Viktor verbindet seit über 15 Jahren Design, Technologie und KI zu digitalen Erlebnissen, die messbar wirken. Mit DIEVION holt er das Niveau großer Studios zu mittelständischen und lokalen Unternehmen: persönlich, direkt und ohne Umwege.

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